7.1

Frau

Spiegelhalter

7.2

Herr

Vogt

7.3

Herr

Tromm

7.4

Herr

Abraham

7.5

Herr

Curth

7.6

Herr

Röcken

8.1

Frau

Schnell

8.2

Frau

Krüger

8.3

Herr

Hanke

8.4

Frau

Ebert

8.5

Frau

Marscheck

8.6

Frau

Thiel

9.1

Herr

Dornbruch

9.2

Frau

Speckmann

9.3

Frau

Siegel

9.4

Frau

Hamann

9.5

Herr

Schinzel

9.6

Herr

Erdmann

10.1

Frau

Scheerbarth

10.2

Herr

Bandholz

10.3

Frau

Jurgasch

10.4

Frau

Heidel

10.5

Herr

Nozon-Thein

10.6

Herr

Jager

11

ACM

Frau

Achterberg

11

DIE

Frau

Dietrich

11

HER

Frau

Heeren

11

NEW

Frau

Newerla

11

OTC

Frau

Otto

11

KAS

Frau

Kasica

 

12

ABR

Herr

Abramowski

12

ACM

Frau

Ambrozynski

12

BAR

Frau

Barth-Reisenberger

12

BEG

Herr

Berger

12

FID

Herr

Fischer

12

FRI

Herr

Friedrich

12

PAS

Frau

Paschke

12

VAN

Herr

Vanetsyan

 

13

BAR

Frau

Barth-Reisenberger

13

HAN

Herr

Hanke

13

GRÜ

Frau

Gründler

13

LEI

Frau

Leinius

13

MUN

Herr

Mundt

13

NEW

Frau

Newerla

13

SCM

Herr

Schmitt

13

SCÖ

Herr

Schöneburg

13

ZEH

Herr

Zehrer

 

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Die Abwesenheitsmeldung ersetzt nicht die laut Hausordnung vorgeschriebene, handschriftlich unterschriebene Krankmeldung (Auszug siehe unten). 

Hier finden Sie eine Vorlage für ein Entschuldigunggschreiben bzgl. Abwesenheit.


Auszug aus der

Hausordnung der Merian-Schule, Allgemeine Verfahrensgrundsätze, Artikel 1. c)

Können Schüler*innen wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener wichtiger Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die Schule davon am ersten Tag des Fernbleibens mündlich und spätestens am dritten Tag auch schriftlich in Kenntnis zu setzen. 

Für Prüfungen muss eine Krankmeldung am selben Tag erfolgen. Ein ärztliches Attest muss spätestens nach drei Schultagen mit dem Vermerk „prüfungsunfähig“ vorgelegt werden. (AV Prüfungen)

Während der Unterrichtszeit erkrankte Schüler*innen melden sich beim unterrichtenden Lehrer, danach verbleiben sie in Absprache im sozialpädagogischen Bereich. Erst nach Verständigung eines Erziehungsberechtigten kann das Kind entweder nach Hause entlassen werden oder wird von diesen abgeholt.

Bei Rückkehr in die Schule haben die Schüler*innen eine Erklärung vorzulegen, aus der sich die Dauer des Fernbleibens sowie der Grund dafür ergeben. Wird ein Schulversäumnis nicht innerhalb dieser Fristen mitgeteilt oder wird auch nachträglich die zuvor benannte Erklärung vorgelegt, so gilt das Fehlen als unentschuldigt. Nach fünf Tagen unentschuldigtem Fehlen wird dem zuständigen Schulamt von der Schule eine Schulversäumnisanzeige übermittelt.

Das Jugendamt und die Schulpsychologie werden durch das Schulamt informiert.

 

 


Hier finden Sie eine Vorlage für ein Entschuldigunggschreiben bzgl. Abwesenheit.

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Auszug aus der

Hausordnung der Merian-Schule, Allgemeine Verfahrensgrundsätze, Artikel 1. c)

Können Schüler*innen wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener wichtiger Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die Schule davon am ersten Tag des Fernbleibens mündlich und spätestens am dritten Tag auch schriftlich in Kenntnis zu setzen. 

Für Prüfungen muss eine Krankmeldung am selben Tag erfolgen. Ein ärztliches Attest muss spätestens nach drei Schultagen mit dem Vermerk „prüfungsunfähig“ vorgelegt werden. (AV Prüfungen)

Während der Unterrichtszeit erkrankte Schüler*innen melden sich beim unterrichtenden Lehrer, danach verbleiben sie in Absprache im sozialpädagogischen Bereich. Erst nach Verständigung eines Erziehungsberechtigten kann das Kind entweder nach Hause entlassen werden oder wird von diesen abgeholt.

Bei Rückkehr in die Schule haben die Schüler*innen eine Erklärung vorzulegen, aus der sich die Dauer des Fernbleibens sowie der Grund dafür ergeben. Wird ein Schulversäumnis nicht innerhalb dieser Fristen mitgeteilt oder wird auch nachträglich die zuvor benannte Erklärung vorgelegt, so gilt das Fehlen als unentschuldigt. Nach fünf Tagen unentschuldigtem Fehlen wird dem zuständigen Schulamt von der Schule eine Schulversäumnisanzeige übermittelt.

Das Jugendamt und die Schulpsychologie werden durch das Schulamt informiert.

 

 


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Auszug aus der

Hausordnung der Merian-Schule, Allgemeine Verfahrensgrundsätze, Artikel 1. c)

Können Schüler*innen wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener wichtiger Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die Schule davon am ersten Tag des Fernbleibens mündlich und spätestens am dritten Tag auch schriftlich in Kenntnis zu setzen. 

Für Prüfungen muss eine Krankmeldung am selben Tag erfolgen. Ein ärztliches Attest muss spätestens nach drei Schultagen mit dem Vermerk „prüfungsunfähig“ vorgelegt werden. (AV Prüfungen)

Während der Unterrichtszeit erkrankte Schüler*innen melden sich beim unterrichtenden Lehrer, danach verbleiben sie in Absprache im sozialpädagogischen Bereich. Erst nach Verständigung eines Erziehungsberechtigten kann das Kind entweder nach Hause entlassen werden oder wird von diesen abgeholt.

Bei Rückkehr in die Schule haben die Schüler*innen eine Erklärung vorzulegen, aus der sich die Dauer des Fernbleibens sowie der Grund dafür ergeben. Wird ein Schulversäumnis nicht innerhalb dieser Fristen mitgeteilt oder wird auch nachträglich die zuvor benannte Erklärung vorgelegt, so gilt das Fehlen als unentschuldigt. Nach fünf Tagen unentschuldigtem Fehlen wird dem zuständigen Schulamt von der Schule eine Schulversäumnisanzeige übermittelt.

Das Jugendamt und die Schulpsychologie werden durch das Schulamt informiert.

 

 


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Auszug aus der

Hausordnung der Merian-Schule, Allgemeine Verfahrensgrundsätze, Artikel 1. c)

Können Schüler*innen wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener wichtiger Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die Schule davon am ersten Tag des Fernbleibens mündlich und spätestens am dritten Tag auch schriftlich in Kenntnis zu setzen. 

Für Prüfungen muss eine Krankmeldung am selben Tag erfolgen. Ein ärztliches Attest muss spätestens nach drei Schultagen mit dem Vermerk „prüfungsunfähig“ vorgelegt werden. (AV Prüfungen)

Während der Unterrichtszeit erkrankte Schüler*innen melden sich beim unterrichtenden Lehrer, danach verbleiben sie in Absprache im sozialpädagogischen Bereich. Erst nach Verständigung eines Erziehungsberechtigten kann das Kind entweder nach Hause entlassen werden oder wird von diesen abgeholt.

Bei Rückkehr in die Schule haben die Schüler*innen eine Erklärung vorzulegen, aus der sich die Dauer des Fernbleibens sowie der Grund dafür ergeben. Wird ein Schulversäumnis nicht innerhalb dieser Fristen mitgeteilt oder wird auch nachträglich die zuvor benannte Erklärung vorgelegt, so gilt das Fehlen als unentschuldigt. Nach fünf Tagen unentschuldigtem Fehlen wird dem zuständigen Schulamt von der Schule eine Schulversäumnisanzeige übermittelt.

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Können Schüler*innen wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener wichtiger Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die Schule davon am ersten Tag des Fernbleibens mündlich und spätestens am dritten Tag auch schriftlich in Kenntnis zu setzen. 

Für Prüfungen muss eine Krankmeldung am selben Tag erfolgen. Ein ärztliches Attest muss spätestens nach drei Schultagen mit dem Vermerk „prüfungsunfähig“ vorgelegt werden. (AV Prüfungen)

Während der Unterrichtszeit erkrankte Schüler*innen melden sich beim unterrichtenden Lehrer, danach verbleiben sie in Absprache im sozialpädagogischen Bereich. Erst nach Verständigung eines Erziehungsberechtigten kann das Kind entweder nach Hause entlassen werden oder wird von diesen abgeholt.

Bei Rückkehr in die Schule haben die Schüler*innen eine Erklärung vorzulegen, aus der sich die Dauer des Fernbleibens sowie der Grund dafür ergeben. Wird ein Schulversäumnis nicht innerhalb dieser Fristen mitgeteilt oder wird auch nachträglich die zuvor benannte Erklärung vorgelegt, so gilt das Fehlen als unentschuldigt. Nach fünf Tagen unentschuldigtem Fehlen wird dem zuständigen Schulamt von der Schule eine Schulversäumnisanzeige übermittelt.

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Können Schüler*innen wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener wichtiger Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die Schule davon am ersten Tag des Fernbleibens mündlich und spätestens am dritten Tag auch schriftlich in Kenntnis zu setzen. 

Für Prüfungen muss eine Krankmeldung am selben Tag erfolgen. Ein ärztliches Attest muss spätestens nach drei Schultagen mit dem Vermerk „prüfungsunfähig“ vorgelegt werden. (AV Prüfungen)

Während der Unterrichtszeit erkrankte Schüler*innen melden sich beim unterrichtenden Lehrer, danach verbleiben sie in Absprache im sozialpädagogischen Bereich. Erst nach Verständigung eines Erziehungsberechtigten kann das Kind entweder nach Hause entlassen werden oder wird von diesen abgeholt.

Bei Rückkehr in die Schule haben die Schüler*innen eine Erklärung vorzulegen, aus der sich die Dauer des Fernbleibens sowie der Grund dafür ergeben. Wird ein Schulversäumnis nicht innerhalb dieser Fristen mitgeteilt oder wird auch nachträglich die zuvor benannte Erklärung vorgelegt, so gilt das Fehlen als unentschuldigt. Nach fünf Tagen unentschuldigtem Fehlen wird dem zuständigen Schulamt von der Schule eine Schulversäumnisanzeige übermittelt.

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