Die mit * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder. Eine Kopie der Abwesenheitsmeldung wird automatisch per E-Mail an die von Ihnen angegebene Adresse gesendet.

Die Abwesenheitsmeldung ersetzt nicht die laut Hausordnung vorgeschriebene, handschriftlich unterschriebene Krankmeldung (Auszug siehe unten). 

Hier finden Sie eine Vorlage für ein Entschuldigunggschreiben bzgl. Abwesenheit.


Auszug aus der

Hausordnung der Merian-Schule, Allgemeine Verfahrensgrundsätze, Artikel 1. c)

Können Schüler*innen wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener wichtiger Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die Schule davon am ersten Tag des Fernbleibens mündlich und spätestens am dritten Tag auch schriftlich in Kenntnis zu setzen. 

Für Prüfungen muss eine Krankmeldung am selben Tag erfolgen. Ein ärztliches Attest muss spätestens nach drei Schultagen mit dem Vermerk „prüfungsunfähig“ vorgelegt werden. (AV Prüfungen)

Während der Unterrichtszeit erkrankte Schüler*innen melden sich beim unterrichtenden Lehrer, danach verbleiben sie in Absprache im sozialpädagogischen Bereich. Erst nach Verständigung eines Erziehungsberechtigten kann das Kind entweder nach Hause entlassen werden oder wird von diesen abgeholt.

Bei Rückkehr in die Schule haben die Schüler*innen eine Erklärung vorzulegen, aus der sich die Dauer des Fernbleibens sowie der Grund dafür ergeben. Wird ein Schulversäumnis nicht innerhalb dieser Fristen mitgeteilt oder wird auch nachträglich die zuvor benannte Erklärung vorgelegt, so gilt das Fehlen als unentschuldigt. Nach fünf Tagen unentschuldigtem Fehlen wird dem zuständigen Schulamt von der Schule eine Schulversäumnisanzeige übermittelt.

Das Jugendamt und die Schulpsychologie werden durch das Schulamt informiert.

 

 


Hier finden Sie eine Vorlage für ein Entschuldigunggschreiben bzgl. Abwesenheit.

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Die Abwesenheitsmeldung ersetzt nicht die laut Hausordnung vorgeschriebene, handschriftlich unterschriebene Krankmeldung (Auszug siehe unten). 

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Auszug aus der

Hausordnung der Merian-Schule, Allgemeine Verfahrensgrundsätze, Artikel 1. c)

Können Schüler*innen wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener wichtiger Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die Schule davon am ersten Tag des Fernbleibens mündlich und spätestens am dritten Tag auch schriftlich in Kenntnis zu setzen. 

Für Prüfungen muss eine Krankmeldung am selben Tag erfolgen. Ein ärztliches Attest muss spätestens nach drei Schultagen mit dem Vermerk „prüfungsunfähig“ vorgelegt werden. (AV Prüfungen)

Während der Unterrichtszeit erkrankte Schüler*innen melden sich beim unterrichtenden Lehrer, danach verbleiben sie in Absprache im sozialpädagogischen Bereich. Erst nach Verständigung eines Erziehungsberechtigten kann das Kind entweder nach Hause entlassen werden oder wird von diesen abgeholt.

Bei Rückkehr in die Schule haben die Schüler*innen eine Erklärung vorzulegen, aus der sich die Dauer des Fernbleibens sowie der Grund dafür ergeben. Wird ein Schulversäumnis nicht innerhalb dieser Fristen mitgeteilt oder wird auch nachträglich die zuvor benannte Erklärung vorgelegt, so gilt das Fehlen als unentschuldigt. Nach fünf Tagen unentschuldigtem Fehlen wird dem zuständigen Schulamt von der Schule eine Schulversäumnisanzeige übermittelt.

Das Jugendamt und die Schulpsychologie werden durch das Schulamt informiert.

 

 


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Auszug aus der

Hausordnung der Merian-Schule, Allgemeine Verfahrensgrundsätze, Artikel 1. c)

Können Schüler*innen wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener wichtiger Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die Schule davon am ersten Tag des Fernbleibens mündlich und spätestens am dritten Tag auch schriftlich in Kenntnis zu setzen. 

Für Prüfungen muss eine Krankmeldung am selben Tag erfolgen. Ein ärztliches Attest muss spätestens nach drei Schultagen mit dem Vermerk „prüfungsunfähig“ vorgelegt werden. (AV Prüfungen)

Während der Unterrichtszeit erkrankte Schüler*innen melden sich beim unterrichtenden Lehrer, danach verbleiben sie in Absprache im sozialpädagogischen Bereich. Erst nach Verständigung eines Erziehungsberechtigten kann das Kind entweder nach Hause entlassen werden oder wird von diesen abgeholt.

Bei Rückkehr in die Schule haben die Schüler*innen eine Erklärung vorzulegen, aus der sich die Dauer des Fernbleibens sowie der Grund dafür ergeben. Wird ein Schulversäumnis nicht innerhalb dieser Fristen mitgeteilt oder wird auch nachträglich die zuvor benannte Erklärung vorgelegt, so gilt das Fehlen als unentschuldigt. Nach fünf Tagen unentschuldigtem Fehlen wird dem zuständigen Schulamt von der Schule eine Schulversäumnisanzeige übermittelt.

Das Jugendamt und die Schulpsychologie werden durch das Schulamt informiert.

 

 


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Hausordnung der Merian-Schule, Allgemeine Verfahrensgrundsätze, Artikel 1. c)

Können Schüler*innen wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener wichtiger Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die Schule davon am ersten Tag des Fernbleibens mündlich und spätestens am dritten Tag auch schriftlich in Kenntnis zu setzen. 

Für Prüfungen muss eine Krankmeldung am selben Tag erfolgen. Ein ärztliches Attest muss spätestens nach drei Schultagen mit dem Vermerk „prüfungsunfähig“ vorgelegt werden. (AV Prüfungen)

Während der Unterrichtszeit erkrankte Schüler*innen melden sich beim unterrichtenden Lehrer, danach verbleiben sie in Absprache im sozialpädagogischen Bereich. Erst nach Verständigung eines Erziehungsberechtigten kann das Kind entweder nach Hause entlassen werden oder wird von diesen abgeholt.

Bei Rückkehr in die Schule haben die Schüler*innen eine Erklärung vorzulegen, aus der sich die Dauer des Fernbleibens sowie der Grund dafür ergeben. Wird ein Schulversäumnis nicht innerhalb dieser Fristen mitgeteilt oder wird auch nachträglich die zuvor benannte Erklärung vorgelegt, so gilt das Fehlen als unentschuldigt. Nach fünf Tagen unentschuldigtem Fehlen wird dem zuständigen Schulamt von der Schule eine Schulversäumnisanzeige übermittelt.

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Können Schüler*innen wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener wichtiger Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die Schule davon am ersten Tag des Fernbleibens mündlich und spätestens am dritten Tag auch schriftlich in Kenntnis zu setzen. 

Für Prüfungen muss eine Krankmeldung am selben Tag erfolgen. Ein ärztliches Attest muss spätestens nach drei Schultagen mit dem Vermerk „prüfungsunfähig“ vorgelegt werden. (AV Prüfungen)

Während der Unterrichtszeit erkrankte Schüler*innen melden sich beim unterrichtenden Lehrer, danach verbleiben sie in Absprache im sozialpädagogischen Bereich. Erst nach Verständigung eines Erziehungsberechtigten kann das Kind entweder nach Hause entlassen werden oder wird von diesen abgeholt.

Bei Rückkehr in die Schule haben die Schüler*innen eine Erklärung vorzulegen, aus der sich die Dauer des Fernbleibens sowie der Grund dafür ergeben. Wird ein Schulversäumnis nicht innerhalb dieser Fristen mitgeteilt oder wird auch nachträglich die zuvor benannte Erklärung vorgelegt, so gilt das Fehlen als unentschuldigt. Nach fünf Tagen unentschuldigtem Fehlen wird dem zuständigen Schulamt von der Schule eine Schulversäumnisanzeige übermittelt.

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Können Schüler*innen wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener wichtiger Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die Schule davon am ersten Tag des Fernbleibens mündlich und spätestens am dritten Tag auch schriftlich in Kenntnis zu setzen. 

Für Prüfungen muss eine Krankmeldung am selben Tag erfolgen. Ein ärztliches Attest muss spätestens nach drei Schultagen mit dem Vermerk „prüfungsunfähig“ vorgelegt werden. (AV Prüfungen)

Während der Unterrichtszeit erkrankte Schüler*innen melden sich beim unterrichtenden Lehrer, danach verbleiben sie in Absprache im sozialpädagogischen Bereich. Erst nach Verständigung eines Erziehungsberechtigten kann das Kind entweder nach Hause entlassen werden oder wird von diesen abgeholt.

Bei Rückkehr in die Schule haben die Schüler*innen eine Erklärung vorzulegen, aus der sich die Dauer des Fernbleibens sowie der Grund dafür ergeben. Wird ein Schulversäumnis nicht innerhalb dieser Fristen mitgeteilt oder wird auch nachträglich die zuvor benannte Erklärung vorgelegt, so gilt das Fehlen als unentschuldigt. Nach fünf Tagen unentschuldigtem Fehlen wird dem zuständigen Schulamt von der Schule eine Schulversäumnisanzeige übermittelt.

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Können Schüler*innen wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener wichtiger Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die Schule davon am ersten Tag des Fernbleibens mündlich und spätestens am dritten Tag auch schriftlich in Kenntnis zu setzen. 

Für Prüfungen muss eine Krankmeldung am selben Tag erfolgen. Ein ärztliches Attest muss spätestens nach drei Schultagen mit dem Vermerk „prüfungsunfähig“ vorgelegt werden. (AV Prüfungen)

Während der Unterrichtszeit erkrankte Schüler*innen melden sich beim unterrichtenden Lehrer, danach verbleiben sie in Absprache im sozialpädagogischen Bereich. Erst nach Verständigung eines Erziehungsberechtigten kann das Kind entweder nach Hause entlassen werden oder wird von diesen abgeholt.

Bei Rückkehr in die Schule haben die Schüler*innen eine Erklärung vorzulegen, aus der sich die Dauer des Fernbleibens sowie der Grund dafür ergeben. Wird ein Schulversäumnis nicht innerhalb dieser Fristen mitgeteilt oder wird auch nachträglich die zuvor benannte Erklärung vorgelegt, so gilt das Fehlen als unentschuldigt. Nach fünf Tagen unentschuldigtem Fehlen wird dem zuständigen Schulamt von der Schule eine Schulversäumnisanzeige übermittelt.

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Können Schüler*innen wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener wichtiger Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die Schule davon am ersten Tag des Fernbleibens mündlich und spätestens am dritten Tag auch schriftlich in Kenntnis zu setzen. 

Für Prüfungen muss eine Krankmeldung am selben Tag erfolgen. Ein ärztliches Attest muss spätestens nach drei Schultagen mit dem Vermerk „prüfungsunfähig“ vorgelegt werden. (AV Prüfungen)

Während der Unterrichtszeit erkrankte Schüler*innen melden sich beim unterrichtenden Lehrer, danach verbleiben sie in Absprache im sozialpädagogischen Bereich. Erst nach Verständigung eines Erziehungsberechtigten kann das Kind entweder nach Hause entlassen werden oder wird von diesen abgeholt.

Bei Rückkehr in die Schule haben die Schüler*innen eine Erklärung vorzulegen, aus der sich die Dauer des Fernbleibens sowie der Grund dafür ergeben. Wird ein Schulversäumnis nicht innerhalb dieser Fristen mitgeteilt oder wird auch nachträglich die zuvor benannte Erklärung vorgelegt, so gilt das Fehlen als unentschuldigt. Nach fünf Tagen unentschuldigtem Fehlen wird dem zuständigen Schulamt von der Schule eine Schulversäumnisanzeige übermittelt.

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Können Schüler*innen wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener wichtiger Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die Schule davon am ersten Tag des Fernbleibens mündlich und spätestens am dritten Tag auch schriftlich in Kenntnis zu setzen. 

Für Prüfungen muss eine Krankmeldung am selben Tag erfolgen. Ein ärztliches Attest muss spätestens nach drei Schultagen mit dem Vermerk „prüfungsunfähig“ vorgelegt werden. (AV Prüfungen)

Während der Unterrichtszeit erkrankte Schüler*innen melden sich beim unterrichtenden Lehrer, danach verbleiben sie in Absprache im sozialpädagogischen Bereich. Erst nach Verständigung eines Erziehungsberechtigten kann das Kind entweder nach Hause entlassen werden oder wird von diesen abgeholt.

Bei Rückkehr in die Schule haben die Schüler*innen eine Erklärung vorzulegen, aus der sich die Dauer des Fernbleibens sowie der Grund dafür ergeben. Wird ein Schulversäumnis nicht innerhalb dieser Fristen mitgeteilt oder wird auch nachträglich die zuvor benannte Erklärung vorgelegt, so gilt das Fehlen als unentschuldigt. Nach fünf Tagen unentschuldigtem Fehlen wird dem zuständigen Schulamt von der Schule eine Schulversäumnisanzeige übermittelt.

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Die Abwesenheitsmeldung ersetzt nicht die laut Hausordnung vorgeschriebene, handschriftlich unterschriebene Krankmeldung (Auszug siehe unten). 

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Auszug aus der

Hausordnung der Merian-Schule, Allgemeine Verfahrensgrundsätze, Artikel 1. c)

Können Schüler*innen wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener wichtiger Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die Schule davon am ersten Tag des Fernbleibens mündlich und spätestens am dritten Tag auch schriftlich in Kenntnis zu setzen. 

Für Prüfungen muss eine Krankmeldung am selben Tag erfolgen. Ein ärztliches Attest muss spätestens nach drei Schultagen mit dem Vermerk „prüfungsunfähig“ vorgelegt werden. (AV Prüfungen)

Während der Unterrichtszeit erkrankte Schüler*innen melden sich beim unterrichtenden Lehrer, danach verbleiben sie in Absprache im sozialpädagogischen Bereich. Erst nach Verständigung eines Erziehungsberechtigten kann das Kind entweder nach Hause entlassen werden oder wird von diesen abgeholt.

Bei Rückkehr in die Schule haben die Schüler*innen eine Erklärung vorzulegen, aus der sich die Dauer des Fernbleibens sowie der Grund dafür ergeben. Wird ein Schulversäumnis nicht innerhalb dieser Fristen mitgeteilt oder wird auch nachträglich die zuvor benannte Erklärung vorgelegt, so gilt das Fehlen als unentschuldigt. Nach fünf Tagen unentschuldigtem Fehlen wird dem zuständigen Schulamt von der Schule eine Schulversäumnisanzeige übermittelt.

Das Jugendamt und die Schulpsychologie werden durch das Schulamt informiert.

 

 


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Die Abwesenheitsmeldung ersetzt nicht die laut Hausordnung vorgeschriebene, handschriftlich unterschriebene Krankmeldung (Auszug siehe unten). 

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Auszug aus der

Hausordnung der Merian-Schule, Allgemeine Verfahrensgrundsätze, Artikel 1. c)

Können Schüler*innen wegen Krankheit oder sonstiger unvorhergesehener wichtiger Gründe nicht am Unterricht teilnehmen, so sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die Schule davon am ersten Tag des Fernbleibens mündlich und spätestens am dritten Tag auch schriftlich in Kenntnis zu setzen. 

Für Prüfungen muss eine Krankmeldung am selben Tag erfolgen. Ein ärztliches Attest muss spätestens nach drei Schultagen mit dem Vermerk „prüfungsunfähig“ vorgelegt werden. (AV Prüfungen)

Während der Unterrichtszeit erkrankte Schüler*innen melden sich beim unterrichtenden Lehrer, danach verbleiben sie in Absprache im sozialpädagogischen Bereich. Erst nach Verständigung eines Erziehungsberechtigten kann das Kind entweder nach Hause entlassen werden oder wird von diesen abgeholt.

Bei Rückkehr in die Schule haben die Schüler*innen eine Erklärung vorzulegen, aus der sich die Dauer des Fernbleibens sowie der Grund dafür ergeben. Wird ein Schulversäumnis nicht innerhalb dieser Fristen mitgeteilt oder wird auch nachträglich die zuvor benannte Erklärung vorgelegt, so gilt das Fehlen als unentschuldigt. Nach fünf Tagen unentschuldigtem Fehlen wird dem zuständigen Schulamt von der Schule eine Schulversäumnisanzeige übermittelt.

Das Jugendamt und die Schulpsychologie werden durch das Schulamt informiert.

 

 


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7.1

Frau

Spiegelhalter

7.2

Herr

Vogt

7.3

Herr

Tromm

7.4

Herr

Abraham

7.5

Herr

Curth

7.6

Herr

Röcken

8.1

Frau

Schnell

8.2

Frau

Krüger

8.3

Herr

Hanke

8.4

Frau

Ebert

8.5

Frau

Marscheck

8.6

Frau

Thiel

9.1

Herr

Dornbruch

9.2

Frau

Speckmann

9.3

Frau

Siegel

9.4

Frau

Hamann

9.5

Herr

Schinzel

9.6

Herr

Erdmann

10.1

Frau

Scheerbarth

10.2

Herr

Bandholz

10.3

Frau

Jurgasch

10.4

Frau

Heidel

10.5

Herr

Nozon-Thein

10.6

Herr

Jager

 

Bildschirmfoto 2023 01 18 um 10.05.59

Traditionell finden im Rahmen der „Berufs- und Studien-Orientierung“ (BSO) unmittelbar vor den Weihnachtsferien für alle Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I gleichzeitig Praktika bzw. Projektwochen statt. Auf der Basis dieses für Berlin einzigartigen und mehrfach ausgezeichneten  Konzeptes erhält jede Schülerin bzw. jeder Schüler in jedem Schuljahr bis zum Ende des 13. Jahrganges Einblicke in die reale Berufs- oder Studienwelt. Viele Möglichkeiten also, um sich für den weiteren Lebensweg zu orientieren.

Diese Praktika wurden auch in diesem Schuljahr im Zeitraum vom 08. bis zum 21.12.2022 durchgeführt. Insgesamt absolvierten ca. 98% unserer Schüler-schaft ihre Praktika, so dass sie viele persönliche Erfahrungen über das Wirtschafts-, Kultur- oder Sozialleben Berlins sammeln konnten.

Dabei durften sich unsere Schülerinnen und Schüler des 7. Jahrgangs in den schulinternen Werkstätten und Computerkabinetten der Merian-Schule praktisch ausprobieren.

Die Schülerinnen und Schüler des 8. Jahrganges führten im gleichen Zeitraum je drei Orientierungs-Praktika in den Werkstätten der SBH-Nord, seit Jahren Partner der Merian-Schule, durch.

Alle Neunt- und Zehntklässler konnten bzw. mussten sich selbst einen Praktikumsplatz in Berlin suchen, der ihren Interessen und eventuellen Berufs- und Studienwünschen entsprach.

Parallel zu diesen vier Praktika in der SEK I fanden auch in der SEK II wichtige Projekte zur Berufs- und Studienorientierung statt. Im 11. Jahrgang das „Wissenschaftliche Schreiben“, im 12. Jahrgang die „Zukunftswoche“ und für  die Schülerin und Schüler  des 13. Jahrganges das „ABI-Training“.

In ihrer Gesamtheit bilden diese zwei kompakten Wochen der Berufs- Studienorientierung ein wesentliches Element für das „Qualitätssiegel Berlins für exzellente berufliche Orientierung“, welches die Merian-Schule seit 2014, als Auszeichnung für ihre herausragende  Berufs- und Studienorientierung, nach wiederholter Re-Zertifizierung bis 2026 weitertragen wird.

Berlin, 17.01.2023                               

M. Bähre

(Fachleiter WAT / Koordinator BSO)

Traditionell finden im Rahmen der „Berufs- und Studien-Orientierung“ (BSO) unmittelbar vor den Weihnachtsferien für alle Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I gleichzeitig Praktika bzw. Projektwochen statt. Auf der Basis dieses für Berlin einzigartigen und mehrfach ausgezeichneten  Konzeptes erhält jede Schülerin bzw. jeder Schüler in jedem Schuljahr bis zum Ende des 13. Jahrganges Einblicke in die reale Berufs- oder Studienwelt. Viele Möglichkeiten also, um sich für den weiteren Lebensweg zu orientieren.

Die Praktika wurden trotz der problematischen Corona-Situation auch in diesem Schuljahr im Zeitraum vom 09. bis zum 23.12.2021 durchgeführt. Zuvor mussten alle Schülerinnen und Schüler ein noch höheres Engagement als in den „normalen“ Jahren entwickeln, da viele Betriebe keine Praktikanten annahmen oder kurzfristig abgeschlossene Verträge kündigten. Dennoch absolvierte ca. 90% unserer Schülerschaft ihre Praktika, so dass sie viele persönliche Erfahrungen über das Wirtschafts-, Kultur- oder Sozialleben Berlins sammeln konnten.

Dabei durften sich unsere Schülerinnen und Schüler des 7. Jahrgangs in den schulinternen Werkstätten und Computerkabinetten der Merian-Schule praktisch ausprobieren.

Die Schülerinnen und Schüler des 8. Jahrganges führten im gleichen Zeitraum je drei Orientierungs-Praktika in den Werkstätten der SBH-Nord, seit Jahren Partner der Merian-Schule, durch.

Alle Neunt- und Zehntklässler konnten bzw. mussten sich selbst einen Praktikumsplatz in Berlin suchen, der ihren Interessen und eventuellen Berufs- und Studienwünschen entsprach. Für die ca. 10%, deren Praktikumsträume durch die Corona-Misere geplatzt waren, gab es spezielle Alternativaufgaben.

Parallel zu diesen vier Praktika in der SEK I fanden auch in der SEK II wichtige Projekte zur Berufs- und Studienorientierung statt. Im 11. Jahrgang das „Wissenschaftliche Schreiben“, im 12. Jahrgang die „Zukunftswoche“ und für  die Schülerinnen und Schüler  des 13. Jahrganges das „ABI-Training“.

In ihrer Gesamtheit bilden diese zwei kompakten Wochen der Berufs- Studienorientierung ein wesentliches Element für das „Qualitätssiegel Berlins für exzellente berufliche Orientierung“, welches die Merian-Schule seit 2014 als Auszeichnung für ihre herausragende  Berufs- und Studienorientierung, auch nach erfolgreicher Re-Zertifizierung 2018, tragen darf.

 

Berlin, 17.01.2021                               

M. Bähre

(Fachleiter WAT / Koordinator BSO)